Hinzukommt, dass Zeiten mit intensiver behördlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren können, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Dies ist in casu der Fall, erfolgten beispielsweise im August 2015 diverse Verfahrenshandlungen, darunter auch drei Einvernahmen des Beschuldigten, welche die Zeitlücke von 4 Monaten ohne Weiteres zu kompensieren vermögen. Die Dauer des Vorverfahrens ist sodann unter anderem den Tatsachen verschuldet, dass es mehrere und darunter auch schwere Tatvorwürfe zu untersuchen gab und dass ein Gutachten eingeholt werden musste.