Weitere Zeiträume ohne Vornahme von Verfahrenshandlungen sind daraus nicht ersichtlich. Nachdem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung als krasse Zeitlücke gilt (vgl. dazu oben), ist die vorliegende Zeitlücke von vier Monaten nicht als gravierend einzustufen. Hinzukommt, dass Zeiten mit intensiver behördlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren können, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten.