Es liegt auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Zur Feststellung der tatsächlichen, wie auch der angemessenen Verfahrensdauer ist entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht auf den Zeitpunkt seines Geständnisses, sondern auf denjenigen der Eröffnung der Strafuntersuchung am 26. August 2015 abzustellen (UA act. 1, 1). Das Strafverfahren wurde mit den Ausdehnungsverfügungen vom 10. September 2015 sowie vom 14. und 27. September 2016 auf weitere zu untersuchende Delikte ausgedehnt (UA act. 1, 2 ff.).