Nicht entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 48 lit. e StGB ist vorliegend, ob allenfalls hinsichtlich dieser weiteren Delikte bereits zwei Drittel der ordentlichen Verjährungsfrist abgelaufen sind, da das gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB maximal zulässige Strafmass bereits ohne Berücksichtigung dieser Straftaten erreicht worden ist (siehe dazu oben).