Handlungen fanden zuletzt am tt.mm.2014 statt (vgl. Art. 98 lit. b StGB). Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils sind zwei Drittel der Verjährungsfrist noch nicht verstrichen. Eine Strafminderung nach Art. 48 lit. e StGB kommt aber auch deshalb nicht infrage, weil sich der Beschuldigte seit dem tt.mm.2014 nicht wohlverhalten hat, hat er sich danach doch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen zum Nachteil von A.F., der sexuellen Handlungen mit einem Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil von H., der mehrfachen Pornografie sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht. Nicht entscheidend für die Anwendbarkeit von Art.