A.F. war anlässlich der zu seinem Nachteil begangenen sexuellen Handlungen bereits älter als 12 Jahre alt. Es gelangt deshalb hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit einem Kind die ordentliche 15-jährige Verjährungsfrist für Verbrechen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB zur Anwendung (vgl. ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28b zu Art. 97 StGB). Die an A.F. im Rahmen der sexuellen Handlungen mit einem Kind vorgenommenen sexuellen - 21 -