Ist eine strafmindernde Berücksichtigung der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Strafzumessung möglich, hat dies zu geschehen. Das Gericht darf sich als Wiedergutmachung nicht auf eine blosse Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots beschränken (BGE 143 IV 373; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4).