3.4.4. Der Beschuldigte rügt einerseits eine lange Verfahrensdauer und andererseits eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und begründet dies damit, dass das Verfahren bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung trotz seines vollumfänglichen Geständnisses vom 2. November 2016 länger als 5 Jahre gedauert habe. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft das psychiatrische Gutachten erst am 16. April 2018 in Auftrag gegeben habe (GA act. 226 f.).