220), kann daran nichts ändern. So war nicht die Berichterstattung die Hauptursache für die Kündigung der Arbeitsstelle durch die O., sondern die vom Beschuldigten begangenen Delikte. Es ist denn auch davon auszugehen, dass er seine Arbeitsstelle aufgrund der zu verbüssenden Freiheitsstrafe resp. aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs ohnehin spätestens am 4. Dezember 2018 verloren hätte. Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren, weshalb sich die Täterkomponente damit insgesamt im Umfang von ½ Jahr strafmindernd auswirkt.