6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5). Es ist zwar unbestritten, dass ein Strafvollzug eine Belastung darstellt. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist jedoch für jede Person mit einer gewissen Härte verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich und sozial integrierte Person. Dass die Medienberichterstattung im August 2018 – dem Beschuldigten zufolge – angeblich dazu geführt haben soll, dass er seine Stelle bei der O. verloren habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 27; GA act. 220), kann daran nichts ändern.