Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so ist er ledig und kinderlos. Seine Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) ist mittlerweile abgelaufen. Er hat zuerst eine Ausbildung zum Elektromonteur und später zum Sozialpädagogen absolviert (GA act. 148; Protokoll Berufungsverhandlung S. 27). Seine Strafempfindlichkeit erscheint durchschnittlich. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2018 vom 28. September 2018 E. 5 mit Hinweisen; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5).