Insoweit er wiederholt beteuert hat, ihm tue leid, was er gemacht habe und dass er die Verantwortung für alles was passiert sei, trage (Protokoll Berufungsverhandlung S. 51; vgl. UA act. 4, 94), so wird sich noch weisen müssen, ob es sich dabei um eine über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehende echte Reue handelt. Dies erscheint in Anbetracht dessen, dass er wiederholt zu Protokoll gegeben hatte, A.F. und I. hätten die Initiative zur Vornahme der sexuellen Handlungen ergriffen (UA act. 4, 38; 124; 127; 133; GA act. 143), womit er zumindest einen Teil der Schuld seinen Opfern zuzuweisen scheint, als fraglich. - 19 -