Der Beschuldigte hat erst an seiner Einvernahme vom 25. September 2015 ein erstes Geständnis abgelegt (UA act. 4, 38) und mit seinem Schreiben vom 2. November 2016 weitere Geständnisse abgelegt (UA act. 1, 101/1), nachdem er an seiner ersten Einvernahme vom 26. August 2015 noch abgestritten hatte, jemals sexuelle Handlungen mit Kindern oder Jugendlichen vorgenommen zu haben (UA act. 4, 7). Insoweit er wiederholt beteuert hat, ihm tue leid, was er gemacht habe und dass er die Verantwortung für alles was passiert sei, trage (Protokoll Berufungsverhandlung S. 51; vgl. UA act.