3.4.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich als Normalfall jedoch neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er hat durch seine Geständnisse die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt, weshalb diese nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Ausgeschlossen ist jedoch eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen sowie einsichtigen und reuigen Täter möglich ist. Der Beschuldigte hat erst an seiner Einvernahme vom 25. September 2015 ein erstes Geständnis abgelegt (UA act.