49 Abs. 1 StGB), hat es damit sein Bewenden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist sodann auch ausgeschlossen, für jene Straftaten, für welche bei isolierter Betrachtung je auf eine Geldstrafe zu erkennen wäre (u.a. Pornografie, die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG), eine zusätzliche Geldstrafe auszufällen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots fällt das Aussprechen einer zusätzlichen Geldstrafe somit ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).