Diese Strafe wäre an sich – insoweit dafür bei isolierter Betrachtung aufgrund der Schwere des Verschuldens je auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre – aufgrund der weiteren sexuellen Handlungen zum Nachteil von I. und G., der sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen zum Nachteil von A.F. und die sexuelle Handlung mit einem Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil von H. in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zusätzlich zu erhöhen. Da jedoch das zulässige Höchstmass von 7 ½ Jahren bereits erreicht ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), hat es damit sein Bewenden.