Vielmehr hat der Beschuldigte den Vorsatz hinsichtlich der während rund einem halben Jahr zahlreich vorgenommenen sexuellen Handlungen immer wieder von neuem gefasst. Unter diesen Umständen erscheint eine Asperation innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von bis zu 5 Jahren aufgrund der Vielzahl und der hohen Intensität der sexuellen Handlungen und der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht mehr schuldangemessen mild, weshalb der ordentliche Strafrahmen nach oben zu öffnen ist (vgl. BGE 136 - 18 -