Im Rahmen der Asperation dieser weiterer Straftaten zum Nachteil von A.F. ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein gewisser Zusammenhang zwischen den einzelnen sexuellen Handlungen vorliegt, als sie immer an und von A.F. und in der Wohnung des Beschuldigten vorgenommen worden sind. Andererseits besteht hinsichtlich der zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommenen sexuellen Handlungen aber kein besonders enger Zusammenhang. Insbesondere ist nicht von einer natürlichen Handlungseinheit aller sexueller Handlungen mit A.F. auszugehen.