Bei denjenigen Vorfällen, bei welchen es zu gegenseitigem Analverkehr, nicht jedoch zu Oralverkehr gekommen ist, wären – ebenfalls unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten – bei isolierter Betrachtung aufgrund des jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschuldens Einzelstrafen von je 2 Jahren auszufällen. Bei jenen Vorfällen, bei denen es zum (gegenseitigen) Oralverkehr gekommen ist, wäre – unter Berücksichtigung der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten – bei isolierter Betrachtung aufgrund der minder schweren Eingriffsintensität eine Einzelstrafe von je 1 ¼ Jahren festzusetzen.