Entsprechend wäre – unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten – bei isolierter Betrachtung aufgrund des mittelschweren Verschuldens für jene Vorfälle, bei denen es nacheinander zu Oral- und Analverkehr gekommen ist, eine Einzelstrafe von jeweils 2 ½ Jahren festzusetzen. Bei denjenigen Vorfällen, bei welchen es zu gegenseitigem Analverkehr, nicht jedoch zu Oralverkehr gekommen ist, wären – ebenfalls unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten – bei isolierter Betrachtung aufgrund des jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschuldens Einzelstrafen von je 2 Jahren auszufällen.