Es kann dazu auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Entsprechend wäre – unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten – bei isolierter Betrachtung aufgrund des mittelschweren Verschuldens für jene Vorfälle, bei denen es nacheinander zu Oral- und Analverkehr gekommen ist, eine Einzelstrafe von jeweils 2 ½ Jahren festzusetzen.