Dabei ist es teilweise sowohl zu Oralals auch Analverkehr, teilweise nur zu Oralverkehr und – was meistens der Fall war – zu gegenseitigem Analverkehr gekommen. Der Beschuldigte hat jeweils A.F. anal und/oder oral mit seinem Penis penetriert und sich von A.F. anal und/oder oral mit dessen Penis penetrieren lassen, wodurch er wiederum ganz bewusst und erheblich die psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von A.F. gefährdet hat. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.