3.4.2. Der Beschuldigte hat nebst der schwersten sexuellen Handlung, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, zwischen April 2014 und dem tt.mm.2014 und somit während rund einem halben Jahr zahlreiche weitere sexuelle Handlungen an und mit A.F. vollzogen (der Beschuldigte geht von insgesamt 50 bis 60 sexuellen Handlungen aus, A.F. von 50 bis 100 sexuellen Handlungen, vgl. E. 2.4.2). Dabei ist es teilweise sowohl zu Oralals auch Analverkehr, teilweise nur zu Oralverkehr und – was meistens der Fall war – zu gegenseitigem Analverkehr gekommen.