Insgesamt wäre in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten sexuellen Handlungen bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war. Damit vermindert sich das mittelschwere bis schwere Verschulden zu einem mittelschweren Verschulden (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Einsatzfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren angemessen erscheint. - 17 -