wechselnden Erfordernisse der jeweiligen Situation anpassen und sodann die Gelegenheiten zur Tatausführung gar herbeiführen konnte. Aufgrund dessen weicht seine Geistesverfassung nach Art und Grad nicht derart stark vom Durchschnitt der Rechts- und Verbrechensgenossen ab, als dass bei ihm von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsste. Davon konnte sich das Obergericht denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugen. Folglich liegt beim Beschuldigten keine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vor, sondern eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit. Das Mass der Entscheidungsfreiheit ist entsprechend als leicht reduziert anzusehen.