Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2). Das zielgerichtete und systematische Vorgehen des Beschuldigten, um mit A.F., I. und G. sexuelle Handlungen vornehmen zu können (vgl. dazu die vorgängigen Ausführungen in Bezug auf die generelle und auf sämtliche Opfer zutreffende Vorgehensweise des Beschuldigten), zeigt, dass beim Beschuldigten ein Realitätsbezug vorhanden war, er sich an die