Schwere der psychischen Störung deutlich schwerer als ursprünglich im Gutachten angenommen einzuschätzen sei, weshalb die Verhaltenskontrolle des Beschuldigten durch seine psychische Störung deutlich herabgesetzt gewesen sei, aufgrund dessen nicht mehr, wie ursprünglich angenommen, von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei, sondern von einer in mittelgradigem Masse verminderten Schuldfähigkeit (Protokoll Berufungsverhandlung S. 32 f. und 37). Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um die medizinische Einschätzung der Verminderung der Schuldfähigkeit. Diesbezüglich gilt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach nicht jede