Seine Einsichtsfähigkeit war jedoch vorhanden (vgl. UA act. 2, 380). Nachdem im psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2018 noch festgehalten worden war, dass die psychische Störung des Beschuldigten (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 4.5.1) seine Schuldfähigkeit unter anderem in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit einem Kind in leichtem Masse einschränke, hielt die Sachverständige, Dr. med. C., an der Berufungsverhandlung korrigierend fest, dass die - 16 -