Mit Blick auf das Mass der Entscheidungsfreiheit ist zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war. So litt er an einer Kernephebophilie, welche – unter anderem – bei den ephebosexuellen Handlungen zu einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit geführt hat. Seine Einsichtsfähigkeit war jedoch vorhanden (vgl. UA act. 2, 380).