Weiter habe er die ganze Situation bewusst mit seiner Art und Weise herbeigeführt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 und 23). Dies zeigt, wie zielgerichtet und geplant der Beschuldigte vorgegangen ist, was von einem hohen Ausmass an Skrupellosigkeit zeugt. Leicht verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der gegenseitige Oral- und Analverkehr ungeschützt vollzogen worden ist. Die Beweggründe des Beschuldigten, die auf seine eigene sexuelle Befriedigung ausgerichtet waren, dürfen hingegen nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2).