Mittelschwer verschuldenserhöhend ist die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu berücksichtigen, welche über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist. Er hat das von ihm geschaffene Vertrauensverhältnis im Wissen um die zunehmende Abhängigkeit von A.F. «gnadenlos» (so die eigenen Worte des Beschuldigten) ausgenutzt, um schliesslich den gegenseitigen Oral- und Analverkehr ermöglichen zu - 15 -