Aufgrund der Intensität des Übergriffs ist davon auszugehen, dass der gegenseitige Oralund Analverkehr nicht bloss untergeordnete Spuren hinterlassen hat. A.F. wurde durch den gegenseitigen Oral- und Analverkehr – soweit ersichtlich – nicht physisch verletzt und hat auch keine Schmerzen erlitten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Diese Umstände wirken sich allerdings neutral aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist.