Mithin ist hinsichtlich des geschützten Rechtsguts der ungestörten seelischen und sexuellen Entwicklung von A.F. von einer schweren Gefährdung auszugehen, auch wenn zu berücksichtigen, dass A.F. im Tatzeitpunkt beinahe 16 Jahre alt war und sich somit nur noch knapp im Schutzalter des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern befand. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte – wahrheitswidrig – davon ausgegangen ist, dass es sich nicht um den ersten Sexualkontakt von A.F. gehandelt habe. Aufgrund der Intensität des Übergriffs ist davon auszugehen, dass der gegenseitige Oralund Analverkehr nicht bloss untergeordnete Spuren hinterlassen hat.