Dies hat ungefähr eine bis zwei Minuten gedauert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 und 20). Dabei ist es beim Beschuldigten wie auch bei A.F. zur Ejakulation auf ihre eigene Hand gekommen (UA act. 4, 128; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte ganz bewusst und erheblich in die psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von A.F. eingegriffen. Beim gegenseitigen Oral- und Analverkehr handelt es sich im breiten Spektrum der bei einer sexuellen Handlung mit einem Kind denkbaren sexuellen Handlungen um eine der schwersten und gravierendsten Formen.