Der Beschuldigte hat die als schwerste Straftat zu qualifizierende sexuelle Handlung mit einem Kind an einem Tag im Zeitraum zwischen April 2014 und dem tt.mm.2014 mit dem im Tatzeitpunkt 15 Jahre alten A.F. in Form von gegenseitigem Oral- und Analverkehr vollzogen. Er hat A.F. oral sowie anal mit seinem Penis penetriert und sich von A.F. oral und anal mit dessen Penis penetrieren lassen (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.4.4.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff. und 19 f.; GA act. 145 f.; UA act. 4, 126 ff.). Dies hat ungefähr eine bis zwei Minuten gedauert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 und 20).