Am 1. Januar 2018 ist das teilrevidierte Sanktionenrecht in Kraft getreten. Wie zu zeigen sein wird, zeitigt es auf die auszusprechenden Strafen jedoch keine konkreten Auswirkungen. Es erweist sich mithin nicht als milder (vgl. sog. «lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend findet das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht Anwendung (Art. 2 Abs. 1 StGB). 3.4. 3.4.1. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB festzusetzen. Es handelt sich um den vom Beschuldigten mit A.F. unmittelbar nacheinander vollzogenen gegenseitigen Oral- und Analverkehr. Dazu ergibt sich Folgendes: