3.2. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG strafbar gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen.