Der Beschuldigte hat sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen mehrfach erfüllt, weshalb er sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat. - 13 - 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. 4). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2).