Ihm war bewusst, dass A.F. die sexuellen Handlungen nicht wollte, hat er doch bestätigt, gewusst zu haben, dass A.F. in dieser Zeit nicht freiwillig Kontakt zu ihm gehabt habe (GA act. 145 f.). Hinzukommt, dass A.F. glaubhaft bestätigt hat, dass er selbst das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte habe gemerkt, dass er (A.F.) die sexuellen Handlungen nur deshalb zugelassen habe, weil er Angst davor gehabt habe, ansonsten den Beschuldigten als Vertrauensperson zu verlieren und dass der Beschuldigte diese Situation bewusst angestrebt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich.