Seiner an der Berufungsverhandlung gemachten Aussage, wonach er kein solches Konzept gehabt habe, kann – wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. E. 2.4.3) – nicht gefolgt werden. Er schuf willentlich ein Abhängigkeitsverhältnis, um dieses in der Folge zur Vornahme von sexuellen Handlungen ausnützen zu können (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). So wusste er, dass das Abhängigkeitsverhältnis als Triebfeder für die sexuelle Gefügigkeit von A.F. diente und wollte dies auch. Ihm war bewusst, dass A.F. die sexuellen Handlungen nicht wollte, hat er doch bestätigt, gewusst zu haben, dass A.F. in dieser Zeit nicht freiwillig Kontakt zu ihm gehabt habe (GA act.