Er wusste weiter um die schwierigen familiären Verhältnisse von A.F. (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18) und das von ihm geschaffene Abhängigkeitsverhältnis, hat er doch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, ein sogenanntes «Konzept von Begünstigungen» angewendet zu haben und beispielsweise in diesem Zusammenhang A.F. Marihuana und Alkohol angeboten zu haben (GA act. 148). Seiner an der Berufungsverhandlung gemachten Aussage, wonach er kein solches Konzept gehabt habe, kann – wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. E. 2.4.3) – nicht gefolgt werden.