2.4.5. Der Beschuldigte kannte das Geburtsdatum von A.F. (UA act. 4, 91) und damit auch dessen Alter im Zeitraum der Vornahme der sexuellen Handlungen. Er wusste weiter um die schwierigen familiären Verhältnisse von A.F. (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18) und das von ihm geschaffene Abhängigkeitsverhältnis, hat er doch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, ein sogenanntes «Konzept von Begünstigungen» angewendet zu haben und beispielsweise in diesem Zusammenhang A.F. Marihuana und Alkohol angeboten zu haben (GA act. 148).