Der Beschuldigte hat sich die erheblich eingeschränkte Abwehrfähigkeit von A.F. und dessen dadurch gegebene Gefügigkeit wie auch dessen Bedürfnis nach nichtsexueller menschlicher Wärme, Nähe und Zuneigung zunutze gemacht. So hat der Beschuldigte denn auch eigenstanden, dass er A.F. Anerkennung, Zeit und Wertschätzung entgegengebracht habe, da A.F. dies von seiner Familie nur beschränkt bekommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26).