Beschuldigte) versucht habe, ihn davon abzuhalten (GA act. 145 f.). Aus diesen übereinstimmenden Aussagen geht klar hervor, dass A.F. die sexuellen Handlungen eigentlich nicht wollte und sich, entgegen seinen inneren Widerständen, nur unter dem Eindruck der Autorität des Beschuldigten gefügt hat. Der Beschuldigte hat sich die erheblich eingeschränkte Abwehrfähigkeit von A.F. und dessen dadurch gegebene Gefügigkeit wie auch dessen Bedürfnis nach nichtsexueller menschlicher Wärme, Nähe und Zuneigung zunutze gemacht.