Er sei der Meinung, dass der Beschuldigte es ausgenutzt habe, dass er niemanden gehabt habe, dem er sich hätte anvertrauen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Der Beschuldigte hat in Bezug auf den relevanten Tatzeitraum denn auch bestätigt, dass A.F. in dieser Zeit nicht freiwillig Kontakt zu ihm gehabt habe. Dieser habe versucht, sich von ihm zu lösen, woraufhin er (der - 12 -