2.4.4. Der Beschuldigte hat das vorliegende Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt. So hat er zu Protokoll gegeben, das bestehende Vertrauensverhältnis missbraucht zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Er hat zwar, nachdem er an seiner Einvernahme vom 16. November 2016 noch bestätigt hatte, dass er und A.F. im relevanten Tatzeitraum in keiner Beziehung gewesen seien (UA act. 4, 129), an der Berufungsverhandlung angegeben, dass er seines Erachtens eine Beziehung mit A.F. gehabt habe, weil er Gefühle für diesen entwickelt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Eine tatsächliche gegenseitige Liebesbeziehung bestand gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A.F.