Insoweit der Beschuldigte vorbringt, aus der Anklage gehe nicht hervor, dass er die Entscheidungsfreiheit von A.F. eingeschränkt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 45), kann ihm nicht gefolgt werden. So wurde in der Anklage festgehalten, dass A.F. keine sexuellen Kontakte mit dem Beschuldigten gewollt habe und die Übergriffe zugelassen habe, um das bestehende Verhältnis mit dem Beschuldigten nicht zu gefährden (Anklage S. 5).