- 11 - Indem der Beschuldigte vermeintlich für A.F. da war, als es seinem Vater schlecht ging und seine Mutter keine Zeit für ihn hatte, sowie ein Freund der Familie F. war und das Vertrauen der Eltern von A.F. genoss, hat er eine Vater- resp. Götti-ähnliche Stellung eingenommen. Folglich ist das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Generalklausel von Art. 188 StGB zu bejahen. Aufgrund der Abhängigkeit hat A.F. die vom Beschuldigten an ihm verübten sexuellen Handlungen geduldet, weshalb das Vorliegen eines Motivationszusammenhangs ebenfalls zu bejahen ist.