Dem Abhängigkeitsverhältnis lag eine besondere Vertrauensbeziehung zugrunde, welche aufgrund der Zuteilung des Beschuldigten als Betreuer und Vertrauensperson von A.F. im Frühjahr 2013 bereits vor dem relevanten Tatzeitraum vom tt.mm.2014 bis Februar 2015 entstanden war und auch noch im relevanten Tatzeitraum, wenn auch nicht mehr aufgrund eines Betreuungsverhältnisses, da A.F. in diesem Zeitraum nicht mehr durch den Beschuldigten betreut wurde, weiterhin bestand. Dass – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten – auch noch nach dem 16. Geburtstag von A.F. von einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist, geht aus den obigen Aussagen mit genügender Bestimmtheit hervor.