Aufgrund dessen habe sich A.F. dem Beschuldigten zufolge fast gezwungen gefühlt, die sexuellen Handlungen vorzunehmen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24 f.). Dem Abhängigkeitsverhältnis lag eine besondere Vertrauensbeziehung zugrunde, welche aufgrund der Zuteilung des Beschuldigten als Betreuer und Vertrauensperson von A.F. im Frühjahr 2013 bereits vor dem relevanten Tatzeitraum vom tt.mm.2014 bis Februar 2015 entstanden war und auch noch im relevanten Tatzeitraum, wenn auch nicht mehr aufgrund eines Betreuungsverhältnisses, da A.F. in diesem Zeitraum nicht mehr durch den Beschuldigten betreut wurde, weiterhin bestand.